Seit dem 1. Januar 2026 ist Schluss mit der pauschalen Erstattung von Ladestrom für E-Dienstwagen. Arbeitgeber dürfen Stromkosten nur noch verbrauchsgenau und nachweisbar steuerfrei erstatten. Ohne Zähler, App-Export oder klare Messung gibt es keine Erstattung mehr – und damit häufig zusätzliche Steuerlast für Fahrer.
Lange galt sie als einer der stillen Vorteile elektrischer Dienstwagen: Die pauschale, steuerfreie Erstattung von Stromkosten für das Laden zu Hause. Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Vereinfachung Geschichte. Was für den Fiskus nach sauberer Abrechnung klingt, bedeutet für viele Dienstwagenfahrer und Unternehmen vor allem eines: zusätzliche Bürokratie.
So funktionierte die Ladestrom-Pauschale bis Ende 2025
Bis einschließlich Dezember 2025 konnten Arbeitgeber den zu Hause geladenen Strom für Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwagen pauschal und steuerfrei erstatten. Die Regelung war bewusst einfach gehalten.
- Monatliche Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro
- Keine Erfassung der geladenen Kilowattstunden
- Keine Stromabrechnungen, keine Zählerstände
Für viele Fahrer summierte sich dieser Vorteil auf mehrere hundert Euro pro Jahr – vollständig steuerfrei und ohne Verwaltungsaufwand. Gerade im Flottenumfeld galt die Pauschale als Musterbeispiel für pragmatische E-Mobilitätsförderung.
Was sich ab 2026 konkret geändert hat
Mit dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013) wurde die Vereinfachungsregelung ersatzlos gestrichen. Seitdem gilt:
- Nur noch verbrauchsgenaue Erstattung ist steuerfrei
- Die geladenen Kilowattstunden müssen nachweisbar sein
- Schätzungen oder pauschale Angaben sind unzulässig
- Ohne Nachweis gilt die Erstattung als geldwerter Vorteil
Die Änderung betrifft alle E-Dienstwagen, unabhängig davon, ob es sich um vollelektrische Fahrzeuge oder Plug-in-Hybride handelt – ebenso Geschäftsführer, Selbstständige und Gesellschafter mit Firmenwagen.
Welche Nachweise jetzt zulässig sind
Das BMF lässt mehrere technische Lösungen zu, um den Stromverbrauch korrekt zu erfassen. Entscheidend ist nicht die Bauart, sondern die eindeutige Zuordenbarkeit der geladenen Energie.
- Separater Stromzähler – häufig in der Wallbox integriert
- Mobiler Zwischenzähler zwischen Steckdose und Ladeeinheit
- Fahrzeug- oder Herstellerdaten aus App oder Bordcomputer, sofern sie den Ladevorgang eindeutig abbilden
Wichtig für die Praxis: Eine eichrechtskonforme Messung ist für lohnsteuerliche Zwecke nicht zwingend vorgeschrieben. Viele Unternehmen setzen dennoch auf MID-konforme Zähler, um spätere Diskussionen mit Finanzbehörden zu vermeiden.
Zu welchem Strompreis erstattet werden darf
Ist der Verbrauch ermittelt, stellt sich die zweite zentrale Frage: Welcher Strompreis wird angesetzt? Auch hier hat der Gesetzgeber klare Leitplanken gesetzt.
| Variante | Preisgrundlage | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| Individueller Strompreis | Tatsächlicher Tarif des Mitarbeiters | Realitätsnah, oft günstig | Hoher Nachweis- und Rechenaufwand |
| Strompreis-Pauschale | Amtlicher Durchschnittspreis (2026: 34 ct/kWh) | Einfach, keine Tarifnachweise | Oft teurer als realer Tarif |
Das Wahlrecht liegt beim Arbeitgeber – und gilt dann einheitlich für alle Dienstwagenfahrer im Unternehmen und für das gesamte Kalenderjahr.
Wer besonders betroffen ist
In der Praxis trifft die Neuregelung vor allem drei Gruppen:
- Dienstwagenfahrer ohne separate Wallbox-Messung
- Personal- und Fuhrparkabteilungen kleiner Unternehmen
- Selbstständige mit Firmen-E-Auto im Privatstromnetz
Der Unmut ist weniger inhaltlicher Natur, sondern organisatorisch begründet: Nachrüstungen kosten Geld, Ablesungen kosten Zeit – und manche Arbeitgeber verzichten inzwischen ganz auf eine Erstattung, um den Aufwand zu vermeiden.
Fazit: Mehr Transparenz – deutlich mehr Aufwand
Das Ende der Ladestrom-Pauschale bringt sauberere Abrechnung und verhindert pauschale Übererstattung. Gleichzeitig verschiebt es Aufwand und Verantwortung klar auf Unternehmen und Fahrer. Für viele wirkt die Regelung weniger wie Fortschritt – sondern wie ein Rückschritt in Sachen Alltagstauglichkeit der Elektromobilität im Dienstwagenbereich.
Klar ist: Wer 2026 elektrisch im Dienstwagen unterwegs ist und zu Hause lädt, kommt am Thema Zähler, Messung und Dokumentation nicht mehr vorbei.